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Pflege

Allgemeines zur Pflege

Pflegebedürftigkeit

Wer ist pflegebedürftig?

Zur sozialen Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit wurde ein eigenständiger Zweig der Sozialversicherung, die Pflegeversicherung, geschaffen. Die Träger der Pflegeversicherung sind die Pflegekassen, die bei den jeweiligen Krankenkassen errichtet wurden.Die gesetzlichen Grundlagen finden Sie im Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI) - Soziale Pflegeversicherung.

Pflegebedürftig nach § 14 Abs. 1 SGB XI sind Personen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Alltag für längere Zeit oder auf Dauer in erheblichem Maße Unterstützung benötigen.

Gewöhnliche und regelmäßig wiederkehrende Verrichtungen sind:

1. im Bereich der Körperpflege das Waschen, Duschen, Baden, die Zahnpflege, das Kämmen, Rasieren, die Darm- oder Blasenentleerung,

2. im Bereich der Ernährung das mundgerechte Zubereiten oder die Aufnahme der Nahrung,

3. im Bereich der Mobilität das selbständige Aufstehen und Zu-Bett-Gehen, An- und Auskleiden, Gehen, Stehen, Treppensteigen oder das Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung,

4. im Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung das Einkaufen, Kochen, Reinigen der Wohnung, Spülen, Wechseln und Waschen der Wäsche und Kleidung oder das Beheizen.

Die Verrichtungen der Nummern 1 - 3 werden als Grundpflege bezeichnet.

Die Pflegekassen lassen durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung prüfen, ob die Voraussetzungen der Pflegebedürftigkeit erfüllt sind und welche Stufe der Pflegebedürftigkeit vorliegt.

§ 15 Stufen der Pflegebedürftigkeit

Pflegestufe I - erhebliche Pflegebedürftigkeit

 

In die Pflegestufe I werden Personen eingestuft, die bei der Körperpflege, der Ernährung und der Mobilität für wenigstens zwei Verrichtungen aus einem oder mehreren Bereichen mindestens einmal täglich der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfen bei der hauswirtschaftlichen Versorgung brauchen.
Der Zeitaufwand, den ein Familienangehöriger oder eine andere nicht als Pflegekraft ausgebildete Pflegeperson für die erforderlichen Leistungen der Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung benötigt, muss wöchentlich im Tagesdurchschnitt mindestens 1,5 Stunden betragen, wobei auf die Grundpflege mehr als 45 Minuten entfallen muss.

 

Pflegestufe II - Schwerpflegebedürftigkeit

 

In die Pflegestufe II werden Personen eingestuft, die mindestens dreimal täglich zu verschiedenen Tageszeiten Hilfebedarf bei der Körperpflege, der Ernährung und der  Mobilität haben und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfen bei der hauswirtschaftlichen Versorgung brauchen.
Der Zeitaufwand, den ein Familienangehöriger oder eine andere nicht als Pflegekraft ausgebildete Pflegeperson für die erforderlichen Leistungen der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigt, muss wöchentlich im Tagesdurchschnitt mindestens drei Stunden betragen, wobei auf die Grundpflege mindestens zwei Stunden entfallen müssen.

 

Pflegestufe III - Schwerstpflegebedürftigkeit

 

In die Pflegestufe III werden Personen eingestuft, die rund um die Uhr bei der Körperpflege, der Ernährung und der Mobilität der Hilfe bedürfen. Der Hilfebedarf muss regelmäßig auch nachts bestehen.
Der Zeitaufwand, den ein Familienangehöriger oder eine andere nicht als Pflegekraft ausgebildete Pflegeperson für die erforderlichen Leistungen der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigt, muss im wöchentlichen Tagesdurchschnitt mindestens fünf Stunden betragen, wobei der Aufwand für die Grundpflege mindestens vier Stunden betragen muss.

 

Leistungen der Pflegeversicherung

 

Die monatlichen Sätze für die ambulanten Sachleistungen, die Tagespflege und die vollstationäre Versorgung werden ab 01.07.2008 wie folgt schrittweise angehoben:

 

Ambulante Leistungen:

 

Wird die Pflege durch Pflegefachkräfte der ambulanten Pflegedienste erbracht, besteht ein Anspruch auf Pflegesachleistung/häusliche Pflegehilfe:

Pflegestufe

      I

       II

      III

III Härtefall

Ab 01.07.2008

420 Euro

   980 Euro

1.470 Euro

1.918 Euro

Ab 01.01.2010

440 Euro

1.040 Euro

1.510 Euro

Keine Veränderung

Ab 01.01.2012

450 Euro

1.100 Euro

1.550 Euro

Keine Veränderung

 

Wird die häusliche Pflege durch eine nicht erwerbsmäßig tätige Pflegeperson (wie Angehörige, Nachbarn, Bekannte usw.) selbst sichergestellt, zahlt die Pflegeversicherung ein Pflegegeld in folgender Höhe:

Pflegestufe

I

II

III

Ab 01.07.2008

215 Euro

420 Euro

675 Euro

Ab 01.01.2010

225 Euro

430 Euro

685 Euro

Ab 01.01.2012

235 Euro

440 Euro

700 Euro

 

Wenn der monatliche Höchstbetrag für die Pflegesachleistung nur zum Teil in Anspruch genommen wird, zahlt die Pflegekasse zusätzlich ein anteiliges Pflegegeld (kombinierte Leistung). Dies ist der Fall, wenn eine nicht erwerbsmäßig tätige Pflegeperson zur Verfügung steht.

 

Ist eine Pflegeperson vorübergehend wegen Krankheit oder wegen Urlaubs an der Ausübung der Pflege gehindert, übernimmt die Pflegeversicherung die Kosten einer Ersatzpflege bzw. Verhinderungspflege für bis zu 4 Wochen pro Kalenderjahr in allen 3 Pflegestufen in Höhe von: 

Ab 01.07.2008

1.470 Euro jährlich

Ab 01.01.2010

1.510 Euro jährlich

Ab 01.01.2012

1.550 Euro jährlich

Voraussetzung ist, dass die Pflegeperson den Pflegebedürftigen vorher mindestens sechs Monate gepflegt hat.
Aber Achtung: Übernehmen Angehörige (z.B. Kinder oder Eltern) ersatzweise die Pflege, dann fallen die Leistungen erheblich geringer aus! Die Pflegekasse zahlt in diesen Fällen in der Pflegestufe I: 225.- €,  in Pflegestufe II: 430.- €,  in Pflegestufe III: 685.- €.

Wenn die häusliche Pflege zeitweise nicht erbracht werden kann und der Pflegebedürftige vorübergehend in einem Pflegeheim oder einer speziellen Einrichtung gepflegt wird, zahlt die Pflegekasse für die Kurzzeitpflege in allen 3 Pflegestufen 1.510.- € für maximal 28 Tage pro Kalenderjahr.

Die Kosten für Tages- oder Nachtpflege wird von den Pflegekassen übernommen, wenn die häusliche Pflege tagsüber oder nachts nicht ausreichend sichergestellt werden kann. Die Kasse zahlt für Tages- oder Nachtpflege in Pflegestufe I: 440.- € mtl., in Pflegestufe II: 1.040.- € mtl., in Pflegestufe III: 1.510.- € mtl.

Für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen zur Sicherstellung der Pflege, z.B. Türverbreiterungen, Abbau von Türschwellen, Anpassung des Bades, Treppenlifter, Rampen zur Überwindung von Stufen usw., gewährt die Pflegekasse Zuschüsse bis zu 2.557.- € pro Maßnahme.

Die Pflegeversicherung kommt auch für Pflegehilfsmittel auf, die zur Erleichterung der Pflege oder zur Linderung der Beschwerden des Pflegebedürftigen beitragen. Hierzu zählt beispielsweise ein Pflegebett.
Für Hilfsmittel, die zum Verbrauch bestimmt sind, übernimmt die Pflegekasse Aufwendungen bis zu einem Betrag von 31.- € monatlich. Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel sind z.B. Bettschutzeinlagen, Einmalhandschuhe oder Desinfektionsmittel.

Zusätzliche Betreuungsleistungen für Menschen mit erheblichem allgemeinen Betreuungsaufwand

Wer nicht in die Pflegestufen I - III einzuordnen ist, aber dennoch einen Hilfebedarf im Bereich der Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung hat, kann ebenfalls Hilfe bekommen. Hier greift die so genannte Pflegestufe „0". Dadurch wird Menschen geholfen, die durch erheblich eingeschränkte Alltagskompetenz einen erheblichen Bedarf an allgemeiner Beaufsichtigung und Betreuung haben. Dies betrifft vor allem viele demenziell erkrankte Menschen.
Betreuungsbetrag/zusätzliche Betreuungsleistungen:
Pflegebedürftige mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz wie z.B. psychische kranke, behinderte oder demenziell erkrankte Menschen, können zusätzlich Betreuungsleistungen von der Pflegekasse erhalten. Der Betreuungsbetrag ist zweckgebunden und dient der Erstattung von Aufwendungen, die dem Pflegebedürftigen im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von Leistungen der Tages- oder Nachtpflege, der Kurzzeitpflege, zugelassenen Pflegediensten (soweit es sich um besondere Angebote der allgmeinen Anleitung und Betreuung und nicht um Leistungen der Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung handelt) oder von nach Landesrecht anerkannten niedrigschwelligen Betreuungsangeboten entstehen.
Ab dem 01.07.2008 gibt es je nach Betreuungsbedarf einen Grundbetrag in Höhe von mtl. 100 Euro und einen erhöhten Betrag in Höhe von mtl. 200 Euro, somit 1.200 Euro bzw. 2.400 Euro jährlich.
Personen mit einem vergleichsweise geringeren allgemeinen Betreuungsaufwand erhalten den Grundbetrag, Personen mit einem im Verhältnis dazu höheren allgemeinen Betreuungsbedarf den erhöhten Betrag.

Stationäre Leistungen:

In der vollstationären Versorgung wurden die Stufe III und Stufe III in Härtefällen stufenweise angehoben, die stationären Sachleistungsbeträge der Stufen I und II bleiben jedoch zunächst unverändert:

Pflegestufe

I

II

III

III Härtefall

Ab 01.07.2008

1.023 Euro

1.279 Euro

1.470 Euro

1.750 Euro

Ab 01.01.2010

Keine Veränderung

Keine Veränderung

1.510 Euro

1.825 Euro

Ab 01.01.2012

Keine Veränderung

Keine Veränderung

1.550 Euro

1.918 Euro

 

 

Immer, wenn die Leistungen der Pflegeversicherung nicht ausreichen oder nicht möglich sind und ein Pflegebedarf gegeben ist, kann unter Berücksichtigung der sonstigen Leistungsvoraussetzungen Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII erbracht werden !

 

Leistungen der Pflegeversicherung gibt es nur auf Antrag

Sie können nur dann Leistungen der Pflegeversicherung erhalten, wenn Sie bei Ihrer Pflegekasse einen entsprechenden Antrag stellen. Die Antragstellung können auch Familienangehörige oder eine sonstige Person für Sie übernehmen, wenn Sie diese dazu bevollmächtigen. Sobald der Antrag bei Ihrer Pflegekasse eingegangen ist, beauftragt diese den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK), ein Gutachten zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit zu erstellen.

Alles, was Sie zur Pflege wissen müssen, finden Sie auch in der Broschüre "Ratgeber Pflege" vom  Bundesministerium für Gesundheit.