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Allgemeine Informationen

Möglichkeiten finanzieller Hilfen

Ein ausreichendes und gesichertes Einkommen ist die Grundlage für ein menschenwürdiges Leben. Es gibt verschiedene Anlaufstellen, die finanzielle Unterstützung leisten, wenn das Einkommen nicht für das tägliche Leben ausreicht.

Sozialhilfe und Grundsicherung

Oberstes Ziel der Sozialhilfe ist die Sicherstellung eines menschenwürdigen Lebens für die betroffenen Menschen. Anspruch auf Sozialhilfe nach dem Sozialgesetzbuch XII haben Personen mit geringem Einkommen und Vermögen. Die Berechtigten sind also keine Bittsteller oder auf die Gunst des Amtes angewiesen; es besteht ein höchstpersönlicher Rechtsanspruch auf diese Leistungen. Es muss sich niemand schämen, diese Hilfe zu beanspruchen. Sozialhilfe wird nur gewährt, wenn vorrangige Leistungsansprüche nicht ausreichen oder nicht bestehen. Neben Geldleistungen bietet das Sozialamt persönliche Hilfen und Beratung in allen Lebenssituationen und für alle Personenkreise an:

Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem III. Kapitel des SGB XII:

Die Hilfe zum Lebensunterhalt umfasst die notwendigen Aufwendungen für Ernährung, Unterkunft, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung und sonstige Bedürfnisse des täglichen Lebens. Die laufende Hilfe zum Lebensunterhalt wird nach gesetzlich festgelegten Regelbedarfsstufen erbracht, womit grundsätzlich auch der einmalige Bedarf an Bekleidung, Haushaltsgeräten und einer großen Zahl anderer Gebrauchsgüter pauschal abgedeckt wird. Der Regelbedarf für alleinstehende oder alleinerziehende Leistungsberechtigte beträgt in Rosenheim derzeit 374.- Euro (Regelbedarfstufe 1). Hinzugerechnet werden Mehrbedarfs-, bzw. Sonderbedarfszuschläge, die zusammen mit den Unterkunftskosten den sog. Sozialhilfebedarfssatz ergeben. Diesem monatlichen Lebensbedarf wird das Einkommen und das verwertbare Vermögen gegenübergestellt. Der nicht durch eigene Mittel gedeckte Bedarf stellt die Hilfe zum Lebensunterhalt dar.

Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem IV. Kapitel des SGB XII:

Leistungsberechtigte der sozialen Grundsicherung sind ältere Menschen ab dem vollendeten 65. Lebensjahr und dauerhaft voll erwerbsgeminderte Personen ab dem vollendeten 18. Lebensjahr. Der Leistungsumfang der sozialen Grundsicherung entspricht im Wesentlichen dem der laufenden Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem III. Kapitel des SGB XII. Im Unterschied hierzu unterbleibt aber eine Berücksichtigung von Unterhaltsansprüchen gegenüber Eltern und Kindern, soweit deren Jahresbruttoeinkommen unter 100.000 Euro liegt.

Hilfen zur Gesundheit:

Die Hilfen zur Gesundheit nach dem Sozialhilferecht entsprechen den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung und werden nur erbracht, wenn die nachfragende Person weder gesetzlich noch privat versichert ist.

Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderung:

Besondere Aufgabe der Eingliederungshilfe ist es, eine drohende Behinderung zu verhüten oder eine Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern und die behinderten Menschen in die Gesellschaft einzugliedern. Eingliederungshilfe nach dem Sozialhilferecht wird gewährt, wenn die erforderliche Hilfe nicht von einem vorrangigen Leistungsträger zu erbringen ist.
Seit 01.01.2008 ist der Bezirk Oberbayern Sozialverwaltung, Prinzregentenstr. 14, 80538 München, Tel. 089 / 219 801 für die Gewährung der Eingliederungshilfe umfassend zuständig.

Hilfe zur Pflege:

Die Leistungen der Sozialhilfe entsprechen den Leistungen der gesetzlichen  Pflegeversicherung (SGB XI), gehen aber über die gedeckelte Grundversorgung des SGB XI hinaus. Die Entscheidung des Medizinischen Dienstes der Pflegekasse über das Ausmaß der Pflegebedürftigkeit nach dem SGB XI ist auch der Entscheidung über die Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII zu Grunde zu legen. Leistungen der Pflegeversicherung finden Sie unter dem Hauptmenüpunkt "Pflege".

Hilfe zur Weiterführung des Haushalts:

Leistungen zur Weiterführung des Haushalts nach dem Sozialhilferecht können gewährt werden, wenn keiner der Haushaltsangehörigen den Haushalt führen kann und die Weiterführung des Haushalts geboten ist, weil z. B. dadurch die Unterbringung eines älteren Menschen in einer stationären Einrichtung vermieden oder aufgeschoben werden kann.

Altenhilfe:

Altenhilfe wird vorwiegend als persönliche Hilfe und Beratungshilfe geleistet. Die Altenhilfe soll dazu beitragen, Schwierigkeiten die durch das Alter entstehen zu verhüten, zu überwinden oder zu mildern und alten Menschen die Möglichkeit zu erhalten, am Leben in der Gemeinschaft teilzunehmen.

Beratung und Hilfe erhalten Sie bei:

Stadt Rosenheim
Sozial-, Wohnungs-, Versicherungs-
und Grundsicherungsamt
Besondere soziale Angelegenheiten
Reichenbachstr. 8,
83022 Rosenheim
Telefon 08031 / 365 - 1510 oder - 1461
Fax 08031 / 365 - 20 19
E-Mail sozialamt@rosenheim.de
Internet www.rosenheim.de
Ansprechpartner Herr Georg Poss
                           Herr Lorenz Bachmair
                           (Ansprechpartner für Angelegenheiten von Schwerbehinderten)
                           Tel: 08031/365-1559 oder - 1461)
Öffnungszeiten MO - FR 8.00 - 12.00 Uhr
und DO 14.00 - 17.00 Uhr
Angebote:
- Angelegenheiten von Schwerbehinderten
- Beratung zu Vorsorgevollmacht, Betreuungs- und Patientenverfügung
- Beratung zu allen Fragen rund um die rechtliche Betreuung
- Beratung für ehrenamtliche Betreuerinnen und Betreuer
- Führung von gerichtlich (durch Betreuungsgericht) bestellten Betreuungen
- Wohnberatung

 

 

Wohngeld

Wer nur über ein geringes Einkommen verfügt, der kann vom Staat als finanzielle Hilfe Wohngeld erhalten. Das Wohngeld wird als Mietzuschuss oder Lastenzuschuss zu den Aufwendungen für Wohnraum gewährt. Auf die Leistungen nach dem Wohngeldgesetz besteht ein Rechtsanspruch.
Nähere Auskünfte und Informationen zum Wohngeldrecht erteilt:

Stadt Rosenheim
Sozial-, Wohnungs-, Versicherungs-
und Grundsicherungsamt
Reichenbachstr. 8,
83022 Rosenheim
Telefon 08031 / 365 - 10 82  oder  365 - 14 61
Fax 08031 / 365 - 20 19
E-Mail sozialamt@rosenheim.de
Internet www.rosenheim.de
Ansprechpartner
Öffnungszeiten MO - FR 08.00 - 12.00 Uhr
und DO 14.00 - 17.00 Uhr

 

Kriegsopferfürsorge

Kriegsbeschädigte und deren Hinterbliebene haben bei Bedürftigkeit Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt im Rahmen der Kriegsopferfürsorge nach dem Bundesversorgungsgesetz. Neben der Hilfe zum Lebensunterhalt können Erholungshilfen, vorbeugende Gesundheitshilfe, Hilfe zur Weiterführung des Haushalts und zur Pflege sowie Wohnungs-, Alten- und Eingliederungshilfe beansprucht werden.
Nähere Informationen erhalten Sie bei:

Stadt Rosenheim
Sozial-, Wohnungs-, Versicherungs-
und Grundsicherungsamt
Reichenbachstr. 8,
83022 Rosenheim
Telefon 08031 / 365 - 15 13
Fax 08031 / 365 - 20 19
E-Mail sozialamt@rosenheim.de
Internet www.rosenheim.de
Ansprechpartner  Frau Kovacovsky
Öffnungszeiten MO - FR 8.00 - 12.00 Uhr
und DO 14.00 - 17.00 Uhr